Der gesetzliche Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Entgegen der weit verbreiteten Meinung bedeutet dies jedoch nicht, dass mit der Ehe die Vermögenswerte grundsätzlich geteilt werden und jedem vom Vermögen des anderen die Hälfte gehört.
Es bedeutet vielmehr, dass der von jedem Ehepartner während der Ehe erworbene Zugewinn hälftig geteilt werden soll.
In der Praxis heißt das, dass zunächst für jeden Ehepartner getrennt der erworbene Zugewinn ermittelt werden muss.
Hierfür wird das Endvermögen mit dem Anfangsvermögen verglichen.
Beides wird stichtagsbezogen ermittelt. Für das Anfangsvermögen ist der Tag
der standesamtlichen Eheschließung entscheidend. Für das Endvermögen
kommt es auf den Tag der Zustellung des Scheidungsantrages an. Aus diesem Grund kann der Zugewinnausgleich erst nach Stellung des Scheidungsantrages durchgeführt werden.
Sowohl für das Endvermögen als auch für das Anfangsvermögen wird der
jeweilige Vermögensstand durch eine Gegenüberstellung der Aktiva und
Passiva ermittelt. Wichtig ist allerdings, dass das Anfangsvermögen
mindestens Null, also nie im Minus ist.
Ein Zugewinn liegt vor, wenn das Endvermögen insgesamt höher ist als das Anfangsvermögen.
Nach Ermittlung des Zugewinns für jeden Ehepartner werden beide miteinander verglichen. Der Ehepartner, der einen Zugewinn oder einen höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, muss dem anderen soviel abgeben, so dass jeder mit dem gleichen Vermögenszuwachs aus der Ehe geht.
Praxistipp:
Da es immer wieder zu Beweisproblemen hinsichtlich des vorhandenen Endvermögens kommt, sollten Sie wenn möglich bereits während der Ehe
spätestens aber wenn sich eine Trennung abzeichnet, dafür Sorge tragen,
dass Sie über den Vermögensstand des Ehepartners informiert sind und
einen Nachweis haben.
Der Anspruch auf den Zugewinnausgleichsanspruch kann auch noch nach der Ehescheidung geltend gemacht werden, er verjährt allerdings nach drei Jahren
ab Rechtskraft der Ehescheidung.