Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich ist der Ausgleich der Rentenanwartschaften, die während der Ehezeit erworben worden sind.
Auch hier geht das Gesetz von der Alleinverdiener-Ehe aus.
Der Ehepartner der sich um Haushalt und Kinder kümmert, soll
dadurch nicht schlechter gestellt werden und an den vom anderen
Ehepartner erworbenen Rentenanwartschaften entsprechend
beteiligt werden.
Das Gericht holt also die Auskünfte der Rentenversicherung oder sonstiger Versorgungsträger ein, hierzu gehört auch eine private Rentenversicherung.
Anschließend berechnet das Gericht den Ausgleichsbetrag.
Rentner- und Pensionistenprivileg
Steht ein Ehepartner kurz vor dem Eintritt in den Ruhestand, so sollte der Scheidungsantrag eventuell noch hinausgezögert werden, denn wenn bei Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich der
Versorgungsfalls bereits eingetreten ist, dann findet eine Kürzung der Versorgungsbezüge erst dann statt, der ausgleichsberechtigte Ehepartner
selbst in Rente geht.
Ausschluss des Versorgungsausgleiches
Der Versorgungsausgleich kann notariell ausgeschlossen werden.
Allerdings darf dann der Scheidungsantrag nicht vor Ablauf eines Jahres gestellt werden. Andernfalls ist der Ausschluss des Versorgungsausgleiches vom Gericht genehmigungsbedürftig. Dies ist nur in bestimmten Fällen möglich.
Hierzu sollten Sie sich von uns beraten lassen.