Fritz Fachanwälte
Wissen was Recht ist

Familienrecht

Hier finden Sie weitere Informationen zu den folgenden Bereichen:

Familienrecht

Frau Rechtsanwältin Pfingsten ist Ihre Ansprechpartnerin im Familienrecht. Ihre Tätigkeit erstreckt sich sowohl auf die vertragliche Gestaltung als auch auf die Anfechtung von Eheverträgen, Verträgen zwischen eingetragenen Lebenspartnern und nicht-ehelichen Lebenspartnern. Hierbei findet die die Vertragsfreiheit stark einschränkende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besondere Beachtung. Viele Eheverträge, von deren Gültigkeit die Parteien früher ausgegangen waren, haben nach dieser Rechtsprechung keinen Bestand.

Im Rahmen von Scheidungsverfahren berät Frau Rechtsanwältin Pfingsten Sie bei der Unterhaltsregelung, dem Zugewinn- und Versorgungsausgleich, bei der Hausratsteilung, bei der Zuweisung der Ehewohnung im Fall von ehelicher Gewalt und natürlich auch im Sorge- und Umgangsrecht.

Frau Rechtsanwältin Pfingsten ist Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Familien- und Erbrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Im Jahr 2004 hat sie den Fachanwaltslehrgang für Familienrecht in Düsseldorf absolviert.

Trennung und Scheidung

Eine Trennung und anschließende Scheidung ist nicht nur emotional ein einschneidendes Ereignis. Auch rechtlich haben Trennung und Scheidung erhebliche Auswirkungen. Denn mit der Eheschließung sind gesetzliche Rechte und Pflichten verbunden, auch wenn manch einem dies bei der Heirat nicht im einzelnen bewusst ist.

Auf den folgenden Seiten finden Sie erste Informationen zu den einzelnen Gebieten, auf die die Trennung und Scheidung Einfluss nehmen.

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen nur der Einführung in das Thema dienen und keine anwaltliche Beratung ersetzen können.

Da es auch immer auf die individuelle Situation ankommt, empfehlen wir Ihnen einen Termin zu vereinbaren, um die Probleme im einzelnen zu besprechen.

Gern können Sie zur Kontaktaufnahme auch unseren Scheidungsaufnahmebogen nutzen, mit dem Sie uns Ihre Daten verschlüsselt übermitteln können.

Scheidung online

Wenn Sie eine einvernehmliche Scheidung wünschen, ist es nicht erforderlich, dass Sie persönlich in unsere Kanzlei kommen. Sie können den Scheidungsaufnahmebogen auch online, also von zu Hause aus ausfüllen und an uns übersenden.

Entgegen einiger irreführender Angebot im Internet ist eine sogenannte Online-Scheidung jedoch nicht kostengünstiger. Die Anwalts- und Gerichtskosten entstehen unabhängig davon, wie die Beauftragung erfolgt.

Wir bestätigen Ihnen nach Prüfung einer etwaigen Interessenkollision die Annahme des Mandats und teilen Ihnen mit, welche Unterlagen wir von Ihnen benötigen.

Dies ist in der Regel eine Kopie der Heiratsurkunde.

Wenn Sie aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, die Kosten für das Scheidungsverfahren selbst zu tragen, können wir für Sie Prozesskostenhilfe beantragen. Das Formular für den Antrag auf Prozesskostenhilfe finden Sie hier.

Im Scheidungsverfahren regelt das Gericht zwingend den Versorgungsausgleich (Ausgleich der Rentenanwartschaften). Hierzu übersendet das Gericht Fragebögen, die von Ihnen ausgefüllt werden müssen. Um das Verfahren zu beschleunigen, können Sie den Fragebogen zum Versorgungsausgleich hier herunterladen und in dreifacher Ausführung an uns übersenden.

Die Kontenklärung bei den Rentenversicherungsträgern dauert ca. drei bis fünf Monate.

Mit der Kontenklärung berechnen die Rentenversicherungsträger die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften.

Anschließend bestimmt das Gericht den Scheidungstermin, zu dem Sie und Ihr Ehepartner persönlich erscheinen müssen. Selbstverständlich begleiten wir Sie zu diesem Termin.

Sollten Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.

Hier kommen Sie zu unserem Scheidungsaufnahmebogen.

Kosten der Ehescheidung

Anwalts- und Gerichtskosten

Die Anwalts- und Gerichtskosten bestimmen sich nach dem sogenannten Gegenstandswert bzw. Streitwert. Nach der Rechtssprechung setzt sich der Gegenstandswert bei einer Ehescheidung aus dem dreifachen Monatsnettoeinkommen der Ehepartner sowie 1000 EUR für den Versorgungsausgleichzusammen. Wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, werden üblicherweise 250 EUR pro Kind in Abzug gebracht.

Werden im Scheidungsverfahren noch weitere Folgesachen, wie z.B. Unterhalt oder der Zugewinnausgleich geregelt, erhöht dies den Gegenstandswert. So bestimmt sich der Gegenstandswert in einem Unterhaltsverfahren nach dem Jahresbetrag des geltend gemachten Unterhaltes zuzüglich des rückständigen Unterhaltes.

Selbstverständlich informieren Sie zu Beginn unserer Tätigkeit über die Kosten, die auf Sie zukommen können.

Prozesskostenhilfe

Möglicherweise haben Sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Dies richtet sich nachder Höhe Ihres Einkommens, Ihrer Verbindlichkeiten sowie Ihres Vermögens.

Das Gericht entscheidet auf Antrag über die Bewilligung der Prozesskosten. Allerdings ist zu beachten, dass die Prozesskostenhilfe grundsätzlich ein Darlehen ist. Der Staat fragt bis zu vier Jahre nach Beendigung des Verfahrens nach, ob sich Ihre Einkommenssituation verbessert hat und die gewährte Prozesskostenhilfe zurückgezahlt werden kann.

Ehegattenunterhalt

Zum 01.01.2008 ist die letzte Reform des Unterhaltsrechts in Kraft getreten.

Ziel der Unterhaltsrechtsreform ist es, die Eigenverantwortung der Ehepartner mehr zu stärken und gleichzeitig den Kindesunterhalt zu bevorrechtigen.

Hierdurch soll die Veränderung der Gesellschaft hinsichtlich Zeit- und Drittehen berücksichtigt werden.

Gern beraten wir Sie darüber, ob Sie Anspruch auf Ehegattenunterhalt haben oder ein bestehender Titel abgeändert werden kann.

Kindesunterhalt

Das Gesetz geht davon aus, dass das eine Elternteil Betreuungsunterhalt und das andere Elternteil Barunterhalt leistet. Das Kindergeld soll beiden zu gleichen Teilen zugute kommen. Es wird also entsprechend auf den vom Pflichtigen zu zahlenden Betrag angerechnet, wobei ein Mindestunterhalt für das Kind gewahrt bleiben muss.

Hinsichtlich der Zahlung von Kindesunterhalt besteht eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Dass heißt, der Unterhaltspflichtige muss alles tun, um seinen Unterhaltspflichten nachkommen zu können. Allerdings muss dem Unterhaltspflichtigen der sogenannte Selbstbehalt verbleiben. Wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug des Selbstbehaltes nicht ausreicht, findet eine sogenannte Mangelfallberechnung statt.

Unterhalt für minderjährige Kinder

Der Unterhaltsanspruch richtet sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle und ist gestaffelt nach Alters- und Einkommensgruppen. Die Altersgruppen sind 0 bis 6, 6 bis 11 und 12 bis 18.

Unterhalt für volljährige Kinder

Bis zum Abschluss einer Berufsausbildung bleiben die Eltern unterhaltspflichtig. Hierbei müssen die Eltern auch einen Wechsel der zunächst gewählten Ausbildung hinnehmen. Die Anforderungen an die Eltern sind zwar hoch aber nicht unendlich. Allerdings wird immer der Einzelfall zu entscheiden sein.

Grundsätzlich sind mit Beginn der Volljährigkeit beide Elternteile barunterhaltspflichtig.

Titulierung des Unterhaltes

Wichtig ist es, Unterhaltsansprüche titulieren zu lassen, auch wenn grundsätzlich Einigkeit über den zu zahlenden Unterhalt besteht. Für den Kindesunterhalt kann dies durch eine kostenlose Urkunde des Jugendamtes geschehen. Für den Ehegattenunterhalt kann dies durch ein Gerichtsurteil, einen gerichtlichen Vergleich oder eine notariell beurkundete Vereinbarung mit einer Vollstreckungsklausel geschehen. Mit einem solchen Titel kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Liegt solch ein Titel nicht vor und de Pflichtige zahlt plötzlich nicht mehr, kann es lange dauern bis ein solcher Titel gerichtlich erwirkt ist.

Abänderung von Unterhaltstiteln

Wenn ein Unterhaltstitel vorliegt, heißt dies jedoch nicht, dass dieser Unterhalt lebenslang gezahlt werden muss bzw. sich der Unterhaltsanspruch sich nicht verändert. Die geschiedenen Ehepartner sind einander auch weiterhin zur Auskunft verpflichtet. Allerdings kann diese Auskunft nur alle zwei Jahre gefordert werden, es sei denn es liegen erhebliche Gründe vor, die eine Veränderung des Unterhaltsanspruches vermuten lassen. Ein Anspruch auf Abänderung des Unterhaltes besteht, wenn sich die Bemessungsgrundlage für den Unterhalt um 10% verändert hat.

Hausrat

Die gesetzliche Regelung sieht eine gleichmäßige Teilung des Hausrates vor. Eine Entschädigung in Geld sollte hingegen die Ausnahme sein. So etwa bei nicht durch Verteilung kompensierbaren Wertunterschieden oder bei ungleicher Aufteilung entsprechend den Interessen gemeinsamer Kinder.

Wenn eine Einigung über die Aufteilung des Hausrates zwischen den Eheleuten nicht möglich ist, so trifft das Gericht hierüber eine Regelung. Gleiches gilt, wenn die Eheleute sich nicht darüber einigen können, wer von Ihnen die Ehewohnung zukünftig bewohnt.

Sehr zu empfehlen ist es, sich die Aufteilung des Hausrates gegenseitig zu quittieren.

Rentenausgleich

Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich ist der Ausgleich der Rentenanwartschaften, die während der Ehezeit erworben worden sind.

Auch hier geht das Gesetz von der Alleinverdiener-Ehe aus. Der Ehepartner, der sich um Haushalt und Kinder kümmert, soll dadurch nicht schlechter gestellt werden und an den vom anderen Ehepartner erworbenen Rentenanwartschaften entsprechend beteiligt werden. Das Gericht holt also die Auskünfte der Rentenversicherung oder sonstiger Versorgungsträger ein, hierzu gehört auch eine private Rentenversicherung.

Anschließend berechnet das Gericht den Ausgleichsbetrag.

Rentner- und Pensionistenprivileg

Steht ein Ehepartner kurz vor dem Eintritt in den Ruhestand, so sollte der Scheidungsantrag eventuell noch hinausgezögert werden, denn wenn bei Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich der Versorgungsfalls bereits eingetreten ist, dann findet eine Kürzung der Versorgungsbezüge erst dann statt, der ausgleichsberechtigte Ehepartner selbst in Rente geht.

Ausschluss des Versorgungsausgleiches

Der Versorgungsausgleich kann notariell ausgeschlossen werden. Allerdings darf dann der Scheidungsantrag nicht vor Ablauf eines Jahres gestellt werden. Andernfalls ist der Ausschluss des Versorgungsausgleiches vom Gericht genehmigungsbedürftig. Dies ist nur in bestimmten Fällen möglich. Hierzu sollten Sie sich von uns beraten lassen.

Zugewinnausgleich

Der gesetzliche Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Entgegen der weit verbreiteten Meinung bedeutet dies jedoch nicht, dass mit der Ehe die Vermögenswerte grundsätzlich geteilt werden und jedem vom Vermögen des anderen die Hälfte gehört. Es bedeutet vielmehr, dass der von jedem Ehepartner während der Ehe erworbene Zugewinn hälftig geteilt werden soll.

In der Praxis heißt das, dass zunächst für jeden Ehepartner getrennt der erworbene Zugewinn ermittelt werden muss. Hierfür wird das Endvermögen mit dem Anfangsvermögen verglichen. Beides wird stichtagsbezogen ermittelt. Für das Anfangsvermögen ist der Tag der standesamtlichen Eheschließung entscheidend. Für das Endvermögen kommt es auf den Tag der Zustellung des Scheidungsantrages an. Aus diesem Grund kann der Zugewinnausgleich erst nach Stellung des Scheidungsantrages durchgeführt werden.

Sowohl für das Endvermögen als auch für das Anfangsvermögen wird der jeweilige Vermögensstand durch eine Gegenüberstellung der Aktiva und Passiva ermittelt. Wichtig ist allerdings, dass das Anfangsvermögen mindestens Null, also nie im Minus ist.

Ein Zugewinn liegt vor, wenn das Endvermögen insgesamt höher ist als das Anfangsvermögen. Nach Ermittlung des Zugewinns für jeden Ehepartner werden beide miteinander verglichen. Der Ehepartner, der einen Zugewinn oder einen höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, muss dem anderen soviel abgeben, so dass jeder mit dem gleichen Vermögenszuwachs aus der Ehe geht.

Praxistipp:
Da es immer wieder zu Beweisproblemen hinsichtlich des vorhandenen Endvermögens kommt, sollten Sie möglichst bereits während der Ehe, spätestens aber wenn sich eine Trennung abzeichnet, dafür Sorge tragen, dass Sie über den Vermögensstand des Ehepartners informiert sind und einen Nachweis haben.

Der Anspruch auf den Zugewinnausgleichsanspruch kann auch noch nach der Ehescheidung geltend gemacht werden, er verjährt allerdings nach drei Jahren ab Rechtskraft der Ehescheidung.

Ehevertrag / Scheidungsfolgenvereinbarung

Ehevertrag

Viele Menschen schrecken vor dem Abschluss eines Ehevertrages zurück, da sie meinen, dass ein Ehevertrag das Ende der Ehe regelt und dies somit widersprüchlich zu ihrem Eheversprechen ist. Dabei wird verkannt, dass auch die Eheschließung ein Vertrag ist, dessen Einzelheiten der Gesetzgeber festgelegt hat. So regelt das Gesetz Rechte und Pflichten hinsichtlich des Unterhaltes, des Zugewinns, des Hausrates, des Rentenausgleiches etc. Ein Ehevertrag ist also lediglich eine Modifizierung dieser gesetzlichen Regelungen.

Gern sind wir Ihnen bei der Anpassung der gesetzlichen Regelungen an Ihre individuellen Bedürfnisse behilflich. Da die Rechtssprechung für diese Anpassung gewisse Grenzen gesetzt hat, ist eine Beratung unumgänglich.

Scheidungsfolgenvereinbarung

Wenn die Ehepartner eine Einigung hinsichtlich der typsichen Scheidungsfolgen, wie Unterhalt, Vermögensauseinandersetzung, Zugewinnausgleich etc. erzielt haben, ist es sinnvoll, hierüber einen vollstreckbaren Titel zu erlangen. Dies kann entweder durch die Protokollierung eines Vergleiches vor Gericht im Scheidungsverfahren oder mit der Erstellung einer notariellen Urkunde geschehen.

Wir beraten Sie gern, welcher Weg für Sie am sinnvollsten ist.

Umgangs- und Sorgerecht

Personen- und Vermögenssorge

Grundsätzlich sieht das Gesetz das gemeinsame Sorgerecht vor.

Eine Übertragung des Sorgerechts auf einen Teil erfolgt nur, wenn der andere Elternteil nicht erziehungsfähig ist.
Beispielhaft kann dies in folgenden Fällen sein:

  • schwere Gewaltanwendungen oder Misshandlungen
  • Vernachlässigungen des Kindes
  • Abneigung des Kindes
  • Psychische Erkrankung eines Elternteils sowie Suchterkrankung

Da es aber immer auf den Einzelfall ankommt, sollten Sie sich von uns beraten lassen.

Auch ist eine Übertragung des Sorgerechts denkbar, wenn die Eltern so zerstritten sind, dass sie nicht mehr gemeinsam entscheiden können. Hieran sind aber sehr hohe Anforderungen zu stellen.

Bei Angelegenheiten, deren Entscheidung für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, ist das gegenseitige Einvernehmen der Eltern erforderlich.
Diese sind z.B.:

  • Ferienaufenthalt im Ausland
  • Schulische und berufliche Ausbildung des Kindes
  • Medizinische Eingriffe
  • Religiöse Erziehung
  • Anlage und Verwendung des Kindesvermögens
  • Aufenthaltsbestimmungsrecht

Bei Angelegenheit des täglichen Lebens ist das Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, allein entscheidungsbefugt.
Solche sind häufig vorkommende Angelegenheiten, die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.

Nichtverheiratete Eltern können durch gleichlautende Sorgeerklärungen die gemeinsame elterliche Sorge begründen.

Aufenthaltsbestimmungsrecht

Nach einer Trennung habe die Eltern zunächst darüber zu entscheiden, wo sich das Kind aufhalten soll. Denkbar sind z.B. das Eingliederungs-, das Nest- oder das Wechselmodell. Haben die Eltern hierüber eine Einigung erzielt, kann sie nur gemeinsam oder durch einen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht geändert werden.

Umgangsrecht

Das Umgangsrecht ist wechselseitig: sowohl das Kind als auch der Elternteil, bei dem sich das Kind nicht gewöhnlich aufhält, steht ein Umgangsrecht zu. Üblich ist der Umgang an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend sowie während der Hälfte der Ferienzeit und an der Hälfte der Feiertage, dies ist allerdings nicht gesetzlich geregelt. Möglich ist auch das Nestmodell, bei dem das Kind in einer Wohnung bleibt und die Eltern abwechselnd dazustoßen oder das Wechselmodell, bei dem das Kind sich zu gleichen Teilen bei den Elternteilen aufhält.

Ein Umgangsrecht auch steht allen Personen zu, die sich laufend vom Wohlergehen des minderjährigen Kindes überzeugen dürfen, also z.B. auch den Großeltern.

Elternunterhalt

Auch Kinder sind ihren Eltern zum Unterhalt verpflichtet. Die Problematik tritt immer dann auf, wenn Eltern auf Sozialleistungen angewiesen sind, insbesondere wenn sie pflegebedürftig werden und die Pflege nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können. Dann sind es die Sozialleistungsträger, die an die Kinder herantreten. Schenkungen, die innerhalb eines 10-Jahres-Zeitraumes zuvor erfolgt sind, müssen dann meist von den Eltern rückgängig gemacht werden.

Selten haben die Eltern ihren Unterhaltsanspruch durch mangelnde eigene Altersvorsorge oder fehlender Beziehung zu den Kindern verwirkt. Ob die Kinder zur Unterhaltszahlung in der Lage sind, beurteilt sich vereinfacht nach dem Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle. Dieser beträgt aktuell € 1.600 sowie € 1.280 für den Ehegatten zuzüglich der Hälfte des darüber liegenden Einkommens.

Die Schwierigkeit besteht jedoch darin, das tatsächliche Nettoeinkommen zu ermitteln. Zu prüfen ist hier die Berücksichtigung von zusätzlicher Altersvorsorge, des Wohnvorteils wegen des Bewohnens einer eigenen Immobilie oder unregelmäßiger Einkünfte.

Zwar müssen Schwiegerkinder nicht für ihre Schwiegereltern zahlen. Das Einkommen des Schwiegerkindes spielt jedoch bei der Ermittlung des Familienselbstbehaltes eine Rolle.

Wenn die laufenden Einkünfte für den Elternunterhalt nicht ausreichen, stellt sich die Frage, ob vorhandenes Vermögen verwertet werden muss. Auch hier gibt es Schonvermögen, das nicht angetastet werden darf, z.B. für die Altersvorsorge, die Instandsetzung von Immobilien und die Ausbildung der Kinder oder als Notgroschen.

Wir beraten Sie gern zu diesem Fragen und helfen Ihnen sachgerechte Lösungen zu erarbeiten. Unsere Mandanten komen meist aus der Region Kreis Mettmann (Haan, Hilden, Erkrath, Mettmann, Wülfrath, Langenfeld) sowie uns direkt anliegenden Städten wie Düsseldorf, Wuppertal und Solingen.

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