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Home >> Rechtsgebiete >> Familienrecht >> Kindesunterhalt

Kindesunterhalt

Das Gesetz geht davon aus, dass das eine Elternteil Betreuungsunterhalt
und das andere Elternteil Barunterhalt leistet. Das Kindergeld soll beiden zu gleichen Teilen zugute kommen. Es wird also entsprechend auf den vom
Pflichtigen zu zahlenden Betrag angerechnet, wobei ein Mindestunterhalt für das Kind gewahrt bleiben muss.

Hinsichtlich der Zahlung von Kindesunterhalt besteht eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Dass heißt, der Unterhaltspflichtige muss alles tun, um seinen Unterhaltspflichten nachkommen zu können. Allerdings muss dem Unterhaltspflichtigen der sogenannte Selbstbehalt verbleiben. Wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug des Selbstbehaltes nicht ausreicht, findet eine sogenannte Mangelfallberechnung statt.                        

Unterhalt für minderjährige Kinder 
Der Unterhaltsanspruch richtet sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle und ist gestaffelt nach Alters- und Einkommensgruppen. Die Altersgruppen sind
0 bis 6, 6 bis 11 und 12 bis 18.

Unterhalt für volljährige Kinder 
Bis zum Abschluss einer Berufsausbildung bleiben die Eltern unterhaltspflichtig. Hierbei müssen die Eltern auch einen Wechsel der zunächst gewählten
Ausbildung hinnehmen. Die Anforderungen an die Eltern sind zwar hoch aber
nicht unendlich. Allerdings wird immer der Einzelfall zu entscheiden sein.
Grundsätzlich sind mit Beginn der Volljährigkeit beide Elternteile barunterhaltspflichtig.

Titulierung des Unterhaltes
Wichtig ist es, Unterhaltsansprüche titulieren zu lassen, auch wenn
grundsätzlich Einigkeit über den zu zahlenden Unterhalt besteht. Für den Kindesunterhalt kann dies durch eine kostenlose Urkunde des Jugendamtes geschehen. Für den Ehegattenunterhalt kann dies durch ein Gerichtsurteil,
einen gerichtlichen Vergleich oder eine notariell beurkundete Vereinbarung mit einer Vollstreckungsklausel geschehen. Mit einem solchen Titel kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Liegt solch ein Titel nicht vor und de Pflichtige zahlt plötzlich nicht mehr, kann es lange dauern bis ein solcher Titel gerichtlich erwirkt ist..

Abänderung von Unterhaltstiteln
Wenn ein Unterhaltstitel vorliegt, heißt dies jedoch nicht, dass dieser Unterhalt lebenslang gezahlt werden muss bzw. sich der Unterhaltsanspruch sich nicht verändert. Die geschiedenen Ehepartner sind einander auch weiterhin zur Auskunft verpflichtet. Allerdings kann diese Auskunft nur alle zwei Jahre
gefordert werden, es sei denn es liegen erhebliche Gründe vor, die eine Veränderung des Unterhaltsanspruches vermuten lassen. Ein Anspruch auf Abänderung des Unterhaltes besteht, wenn sich die Bemessungsgrundlage für den Unterhalt um 10% verändert hat.


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