Die Hausratsverordnung sieht eine Teilung des Hausrates vor. Eine Entschädigung in Geld ist hingegen nur in Ausnahmefällen vorgesehen. So etwa bei nicht durch Verteilung kompensierbaren Wertunterschieden oder bei ungleicher Aufteilung entsprechend den Interessen gemeinsamer Kinder.
Wenn eine Einigung über die Aufteilung des Hausrates zwischen den Eheleuten nicht möglich ist, so trifft das Gericht hierüber eine Regelung. Gleiches gilt, wenn die Eheleute sich nicht darüber einigen können, wer von Ihnen die Ehewohnung zukünftig bewohnt.
Sehr zu empfehlen ist es, sich die Aufteilung des Hausrates gegenseitig zu quittieren.