Anwalts- und Gerichtskosten
Die Anwalts- und Gerichtskosten bestimmen sich nach dem sogenannten Gegenstandswert bzw. Streitwert.
Nach der Rechtssprechung setzt sich der Gegenstandswert bei einer Ehescheidung aus dem dreifachen MonatsNettoeinkommen der Ehepartner sowie 1000 EUR für den Versorgungsausgleichzusammen.
Wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, werden üblicherweise
250 EUR pro Kind in Abzug gebracht.
Werden im Scheidungsverfahren noch weitere Folgesachen, wie z.B. Unterhalt oder der Zugewinnausgleich geregelt, erhöht dies den Gegenstandswert.
So bestimmt sich der Gegenstandswert in einem Unterhaltsverfahren nach dem Jahresbetrag des geltend gemachten Unterhaltes zuzüglich des rückständigen Unterhaltes.
Selbstverständlich informieren Sie zu Beginn unserer Tätigkeit über die Kosten, die auf Sie zukommen können.
Prozesskostenhilfe
Möglicherweise haben Sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Dies richtet sich nach
der Höhe Ihres Einkommens, Ihrer Verbindlichkeiten sowie Ihres Vermögens.
Das Gericht entscheidet auf Antrag über die Bewilligung der Prozesskosten.
Allerdings ist zu beachten, dass die Prozesskostenhilfe
grundsätzlich ein Darlehen ist. Der Staat fragt bis zu vier Jahre nach Beendigung des Verfahrens nach, ob sich Ihre Einkommenssituation verbessert hat und die
gewährte Prozesskostenhilfe zurückgezahlt werden kann.