Die Anforderungen an eine Betriebskostenabrechnung sind vielen Vermietern und Mietern unbekannt. Der VIII. Senat des BGH hat unter dem Aktenzeichen VIII ZR 1/06 die Voraussetzungen noch einmal wiederholt. Ein Vermieter darf bei der Abrechnung der Betriebskosten keine Position vorab herausrechnen, sondern muss jeden einzelnen Kostenfaktor auch dann aufführen, wenn er nicht, oder nicht in voller Höhe umlagefähig ist. Der BGH verlangt von einer wirksamen Betriebskostenberechnung als Mindestvoraussetzungen eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, sowie die Angaben und Erläuterungen des Verteilerschlüssels. Etwaige Korrekturen könne der Vermieter dann auch nur innerhalb der für die Betriebskostenabrechnung maßgebenden zwölfmonatigen Frist anbringen.