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Home >> Rechtsgebiete >> Familienrecht >> Umgangs- und Sorgerecht

Umgangs- und Sorgerecht


Personen- und Vermögenssorge

Grundsätzlich sieht das Gesetz das gemeinsame Sorgerecht vor.
Eine Übertragung des Sorgerechts auf einen Teil erfolgt nur, wenn der andere Elternteil nicht erziehungsfähig ist.
Beispielhaft kann dies in folgenden Fällen sein:
- schwere Gewaltanwendungen oder Misshandlungen
- Vernachlässigungen des Kindes
- Abneigung des Kindes
- Psychische Erkrankung eines Elternteils sowie Suchterkrankung

Da es aber immer auf den Einzelfall ankommt, sollten Sie sich von uns beraten lassen.

Auch ist eine Übertragung des Sorgerechts denkbar, wenn die Eltern so
zerstritten sind, dass sie nicht mehr gemeinsam entscheiden können.
Hieran sind aber sehr hohe Anforderungen zu stellen.

Bei Angelegenheiten, deren Entscheidung für das Kind von erheblicher
Bedeutung sind, ist das gegenseitige Einvernehmen der Eltern erforderlich.
Diese sind z.B.:
- Ferienaufenthalt im Ausland
- Schulische und berufliche Ausbildung des Kindes
- Medizinische Eingriffe
- Religiöse Erziehung
- Anlage und Verwendung des Kindesvermögens
- Aufenthaltsbestimmungsrecht

Bei Angelegenheit des täglichen Lebens ist das Elternteil, bei dem sich das Kind
gewöhnlich aufhält, allein entscheidungsbefugt.
Solche sind häufig vorkommende Angelegenheiten, die
keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.

Nichtverheiratete Eltern können durch gleichlautende Sorgeerklärungen die gemeinsame elterliche Sorge begründen.

Aufenthaltsbestimmungsrecht

Nach einer Trennung habe die Eltern zunächst darüber zu entscheiden, wo sich das Kind aufhalten soll. Denkbar sind z.B. das Eingliederungs-, das Nest- oder das Wechselmodell. Haben die Eltern hierüber eine Einigung erzielt, kann sie nur gemeinsam oder durch einen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht geändert werden.

Umgangsrecht

Das Umgangsrecht ist wechselseitig: sowohl das Kind als auch der Elternteil, bei dem sich das Kind nicht gewöhnlich aufhält, steht ein Umgangsrecht zu.
Üblich ist der Umgang an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend sowie während der Hälfte der Ferienzeit und an der Hälfte der Feiertage, dies ist allerdings nicht gesetzlich geregelt. Möglich ist auch das Nestmodell, bei dem das Kind in einer Wohnung bleibt und die Eltern
abwechselnd dazustoßen oder das Wechselmodell, bei dem das Kind sich zu gleichen Teilen bei den Elternteilen aufhält.
Ein Umgangsrecht auch steht allen Personen zu, die sich laufend vom Wohlergehen des minderjährigen Kindes überzeugen dürfen, also z.B. auch den Großeltern.




Im Bahnhof Gruiten
Thunbuschstr. 22
42781 Haan
Tel.: 02104/833759-0
Fax: 02104/833759-10
In Hilden an der Mittelstraße
Über der Deutschen Bank
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Tel.: 02103/90717-0
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