Es gibt drei Arten von Kündigungen.
Die ordentliche Kündigung ist eine Kündigung unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten oder gesetzlichen Kündigungsfrist, also eine fristgemäße Kündigung. Wenn das Kündigungsschutz Anwendung findet muss
die Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Für die Anwendung kommt es auf die
Dauer des Arbeitsverhältnisses und die Anzal der Beschäftigten an.
Die Kündigung kann aus verhaltensbedingten, personenbedingten oder betriebs-
bedingten Gründen erfolgen.
Möglicheirweise kommt auch eine Änderungskündigung in Betracht, mit der lediglich Teile des Arbeitsvertrages abgeändert werden. Sie besteht aus einer Kündigung und einem gleichzeitigem Angebot, das Arbeitsverhältnis unter
veränderten Bedingungen weiterzuführen. Bei Anwendung des Kündigungs-
schutzgesetzes ist die Änderungskündigung auch hiernach überprüfbar.
Das heißt auch hier müssen betriebsbedingte Gründe vorliegen und eine Sozialauswahl durchgeführt werden.
Die außerordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist. Erforderlich ist jedoch ein schwerer Verstoß des
Arbeitnehmers gegen arbeitsvertragliche Pflichten, der das Vertrauen so sehr
zerstört hat, dass eine Zusammenarbeit bis zur fristgemäßen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Die Kündigung muss innerhalb von zwei
Wochen nach Kenntnis des Verstoßes ausgesprochen werden. Sie sollten sich
daher umgehend nach Kenntnis des arbeitsvertraglichen Verstoßes anwaltlich
über die Erfolgsaussichten einer fristlosen Kündigung beraten lassen.
Wenn eine Betriebsrat oder besonderer Kündigungsschutz besteht, müssen weitere Besondertheiten berücksichtigt werden.