Mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
das seit dem 18.08.2006 in Kraft ist,
hat der Gesetzgeber vier EU Richtlinien umgesetzt.
Ziel des Gesetzes ist es Benachteiligungen wegen der Rasse,
der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion,
der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alter oder der sexuellen
Identität zu vermeiden.
In der Praxis hat das Allgmeine Gleichbehandlungsgesetz vermutlich
den größten Anwendungsbereich im Arbeitsrecht. So ist besondere Vorsicht bei der Formulierung von Stellenanzeigen
und bei Einstellungen geboten. Der Arbeitgeber ist zudem verpflichtet, eine Beschwerdestelle einzurichten und für die Gleichbehandlung Sorge zu tragen.
Tut er dies nicht, hat der Arbeitnehmer im Einzelfall möglicherweise ein
Leistungsverweigerungsrecht oder kann Schadensersatz verlangen.
Erforderlich ist jedoch, dass der Arbeitgeber den Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot zu vertreten hat, also daran schuld hat.
Dies ist der Fall, wenn er keine entsprechende Aufklärung über das
Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz oder diskriminierendes Verhalten
von Mitarbeitern oder Dritten nicht entsprechend sanktioniert hat.
Allerdings muss ein solcher Anspruch innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden und innerhalb von weiteren drei Monaten nach der schriftlichen Geltendmachung muss die Klage erhoben werden.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, im Betrieb das Allgmeine
Gleichbehandlungsgesetz auszulegen.
Außerdem empfiehlt sich zur Aufklärung der Arbeitnehmer eine Schulung über
das allgmeine Gleichbehandlungsgesetz durchzuführen.
Gern führen wir eine solche Schulung in Ihrem Betrieb durch.